OLG Naumburg - Beschluss vom 04.09.2013
8 WF 174/13
Normen:
StPO § 52 Abs. 2; FamFG § 151 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 141/13

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes im einem Strafverfahren gegen einen Elternteil

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 8 WF 174/13

DRsp Nr. 2014/18689

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes im einem Strafverfahren gegen einen Elternteil

Gegen die Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind zur Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes (§ 52 Abs. 2 StPO) kann die Staatsanwaltschaft als Behörde Beschwerde einlegen; sie ist beschwerdebefugt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 09. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 2; FamFG § 151 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 (Staatsanwaltschaft) wendet sich gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das betroffene 11-jährige Kind.

Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hatten, ging daraus

das (am 09. Januar 2002 geb.) Kind S.