OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2015
13 WF 185/15
Normen:
§ 59 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 566
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 18/15

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 13 WF 185/15

DRsp Nr. 2015/20373

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 59 FamFG;

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den sechsjährigen S N (Im Folgenden S). Gegen die allein sorgeberechtigte Mutter läuft unter dem Aktenzeichen 12 JS 2106/14 StA Essen ein Strafverfahren. Geschädigter soll S sein. Der Ergänzungspfleger soll über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 StPO entscheiden.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde in der sie ihre Auffassung vertieft, ein Ergänzungspfleger sei zu bestellen. Sie meint, sie sei beschwerdebefugt.

II.