Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den sechsjährigen S N (Im Folgenden S). Gegen die allein sorgeberechtigte Mutter läuft unter dem Aktenzeichen 12 JS 2106/14 StA Essen ein Strafverfahren. Geschädigter soll S sein. Der Ergänzungspfleger soll über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. §
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde in der sie ihre Auffassung vertieft, ein Ergänzungspfleger sei zu bestellen. Sie meint, sie sei beschwerdebefugt.
II.
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