OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2017
II-8 WF 268/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 4; FamFG § 66;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 450
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 506/15

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen die Auslagenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen II-8 WF 268/16

DRsp Nr. 2017/17879

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen die Auslagenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

1. Zu der Beschwerdeberechtigung der Landeskasse nach § 59 Abs. 1 FamFG bezüglich einer Kostenentscheidung2. Die am Verfahren nicht beteiligte Staatskasse ist kein Dritter i.S.d. § 81 Abs. 4 FamFG3. Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG bei Beschränkung der Hauptbeschwerde auf die Kostengrundentscheidung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der am 17.10.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mühlheim an der Ruhr hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Kindesvaters trägt dieser selbst.

2.

Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird verworfen.

3.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 4; FamFG § 66;

Gründe

I.