OLG Bremen - Beschluss vom 12.12.2016
4 WF 108/16
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 122; ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 5102/15

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 4 WF 108/16

DRsp Nr. 2017/175

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Gegen die Entscheidung des Gerichts, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, kann die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur Beschwerde einlegen, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgesetzt worden sind. 2. Die Staatskasse kann ihre sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf stützen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Ein Antrag auf Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist unzulässig. 3. Die Staatskasse kann aber mit ihrer Beschwerde begehren, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in der Höhe anzuordnen, die den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.6.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Verfahrenskosten einmalig einen Betrag von 1.942,78 € zu zahlen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 122; ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

I.