OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2012
4 UF 209/12
Normen:
BGB § 1779 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 244

Zulässigkeit der Beschwerde der Tante des Kindes im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 4 UF 209/12

DRsp Nr. 2013/4227

Zulässigkeit der Beschwerde der Tante des Kindes im Sorgerechtsverfahren

§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB verschafft dem die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tante mütterlicherseits des betroffenen Kindes, dessen Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9.12.2010 die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung und Antragstellung nach dem entzogen und auf das Jugendamt des ...-Kreises als Ergänzungspfleger übertragen worden war. Das Kind hatte zuvor bei den Großeltern mütterlicherseits in Stadt1 in Bundesland1 gelebt und lebt mittlerweile in einer Einrichtung der Jugendhilfe im Bundesland2, Stadt2. Besuchskontakte der Eltern erfolgen sporadisch. Die Mutter des Kindes ist inzwischen unter der Anschrift der Beschwerdeführerin gemeldet, wohnt dort nach deren Angaben aber nicht. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind gibt es telefonische Kontakte.