OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2012
27 UF 84/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1042
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 310 F 40/11

Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegen das Unterbleiben des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 27 UF 84/12

DRsp Nr. 2013/524

Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegen das Unterbleiben des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist beschwerdeberechtigt, wenn das Familiengericht anordnet, dass ein Wertausgleich von Anwartschaften in der Zusatzversorgung wegen der Unwirksamkeit der für rentenferne Versicherte getroffenen Übergangsregelung nicht stattfindet.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der VBL vom 9. Mai 2012 wird der am 27.03.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (310 F 40/11) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Nr. 2. im 3. Absatz abgeändert und wie folgt gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 33,39 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.03.2011, nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 17. Satzungsänderung übertragen.

Bezüglich der beiden anderen Anrechte bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen nicht (mehr).

2.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. 4.