Auf die Beschwerde der VBL vom 9. Mai 2012 wird der am 27.03.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (310 F 40/11) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Nr. 2. im 3. Absatz abgeändert und wie folgt gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 33,39 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.03.2011, nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 17. Satzungsänderung übertragen.
Bezüglich der beiden anderen Anrechte bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen nicht (mehr).
2.Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. 4.
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