OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2014
7 UF 150/13
Normen:
BGB § 1779;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 954
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 579
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 270 F 226/13

Zulässigkeit der Beschwerde des abgesetzten gegen die Einsetzung eines neuen VormundesEignung der Geschäftsführerin der Betreiberin einer Babyklappe als Vormund

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 7 UF 150/13

DRsp Nr. 2014/4821

Zulässigkeit der Beschwerde des abgesetzten gegen die Einsetzung eines neuen Vormundes Eignung der Geschäftsführerin der Betreiberin einer Babyklappe als Vormund

Gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ein Vormund abgesetzt und dafür ein anderer Vormund eingesetzt wird, ist die Beschwerde des abgesetzten Vormunds zulässig. Das gilt aber nur insoweit, als der abgesetzte Vormund seine Wiedereinsetzung als Vormund erstrebt; unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit mit ihr erstrebt wird, dass eine dritte Person zum Vormund bestellt wird. Der Geschäftsführer einer Einrichtung, die Müttern anbietet, ihre neu geborenen Kinder bei ihr abzugeben und dabei die Anonymität der Mutter zu wahren, ist als Vormund für ein bei der Einrichtung abgegebenes Kind nicht geeignet; denn zwischen dem Geschäftsführer des Betreibers einer solchen Einrichtung und dem abgegebenen Kind besteht ein konkreter Interessenkonflikt, weil das Kind ein berechtigtes Interesse an der Deanonymisierung seiner Eltern hat.

1. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1779;

Gründe:

I.