OLG Köln - Beschluss vom 10.04.2017
21 WF 65/17
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2; FamFG § 249;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1598
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 325 FH 290/16

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 21 WF 65/17

DRsp Nr. 2017/5777

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Zur Anfechtung einer Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist regelmäßig gem. § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert 200 EUR nicht übersteigt. Denn im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren fällt im Fall der Antragsrücknahme keine Gerichtsgebühr an. Als Auslagen des antragstellenden Landes kommen ebenso wie bei Antragsgegner allenfalls geringe Schreib- und Portoauslagen in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20.02.2017 (325 FH 290/16) wird als unzulässig verworfen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2; FamFG § 249;

Gründe

I.