OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2017
13 UF 230/16
Normen:
ZPO § 254; FamFG § 58; FamFG § 113 Abs. 1; BGB § 1564; BGB § 1569;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 27/11

Zulässigkeit der Beschwerde des antragstellenden Ehegatten gegen den Ausspruch der ScheidungVerfahren des Familiengerichts bei Geltendmachung von Unterhalt in unbezifferter Höhe vor Entscheidung über gleichzeitig gestellte Auskunftsanträge

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 13 UF 230/16

DRsp Nr. 2018/18624

Zulässigkeit der Beschwerde des antragstellenden Ehegatten gegen den Ausspruch der Scheidung Verfahren des Familiengerichts bei Geltendmachung von Unterhalt "in unbezifferter Höhe" vor Entscheidung über gleichzeitig gestellte Auskunftsanträge

1. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, ist nur dann gegen den Ausspruch der Scheidung beschwerdebefugt, wenn er das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgt und in der Rechtsmittelbegründung vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erklärt oder einen Verzicht nach § 06 ZPO ankündigt. Dem gegenüber vermag eine angeblich fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts über Folgesachen (hier: Unterhalt) eine Beschwer hinsichtlich des Scheidungsausspruchs nicht zu begründen. 2. Macht ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch im Wege der Stufenklage geltend, so ist das Familiengericht gehalten, über die gestellten Anträge in den jeweiligen Stufen gesondert zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden. Die Anberaumung eines Fortsetzungstermins von Amts wegen ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch richtet.