OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2018
5 UF 125/18
Normen:
FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 619
FuR 2019, 407
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1207/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers gegen den Scheidungsbeschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 5 UF 125/18

DRsp Nr. 2019/881

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers gegen den Scheidungsbeschluss

1. Für eine Anfechtung des Scheidungsbeschlusses im Wege der Beschwerde fehlt die Beschwer, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringt, an der Ehe vorbehaltlos und eindeutig festhalten zu wollen.2. Wurde neben der Ehescheidung auch in zulässiger Weise eine im Verbund stehende Folgesache angefochten, kann im Wege des Teilbeschlusses die mangels Beschwer unzulässige Beschwerde gegen die Ehescheidung vom Beschwerdegericht verworfen werden. § 142 Abs. 1 FamFG steht dem nicht entgegen, da eine einheitliche Sachentscheidung über die Folgesache und die Ehescheidung in diesem Fall nicht getroffen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen, soweit diese sich gegen die Scheidung der Ehe richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.2.2018 auf den Antrag beider Ehegatten hin deren Ehe geschieden, von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchgeführt und auf den Antrag der Antragsgegnerin hin den Antragsteller - unter Antragsabweisung im Übrigen - zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe 77.280,76 EUR verpflichtet.