Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen, soweit diese sich gegen die Scheidung der Ehe richtet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.2.2018 auf den Antrag beider Ehegatten hin deren Ehe geschieden, von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchgeführt und auf den Antrag der Antragsgegnerin hin den Antragsteller - unter Antragsabweisung im Übrigen - zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe 77.280,76 EUR verpflichtet.
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