OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2014
21 UF 115/13
Normen:
FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 32/11

Zulässigkeit der Beschwerde des Ausgleichsverpflichteten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 21 UF 115/13

DRsp Nr. 2014/15289

Zulässigkeit der Beschwerde des Ausgleichsverpflichteten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

1. § 228 FamFG schließt in Versorgungsausgleichssachen nur die Anwendung des § 61 FamFG, nicht aber die des § 59 Abs. 1 FamFG aus. Das bedeutet, dass zwar der Wert der Beschwer des Beschwerdeführers 600 EUR nicht übersteigen muss, heißt aber nicht, dass eine Beschwer überhaupt entbehrlich wäre. 2. Die Berechnung des Ausgleichswerts in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder benachteiligt den ausgleichtsverpflichteten Ehegatten nicht, so dass seine dagegen gerichtete Beschwerde unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln vom 22.5.2013 – 306 F 32/11 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 228;

Gründe

I.