Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln vom 22.5.2013 – 306 F 32/11 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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