OLG Celle - Beschluss vom 13.08.2014
10 WF 401/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 (a.F.); ZPO § 120a; ZPO § 127;
Fundstellen:
MDR 2014, 1288
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.02.2012

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 10 WF 401/13

DRsp Nr. 2014/14523

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse

Gegen die Entscheidung, mit der im Rahmen bewilligter VKH/PKH aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entspricht § 120a ZPO) der Wegfall der laufenden Ratenzahlungsverpflichtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet wird, ist der diesem beigeordnete Rechtsanwalt nicht beschwerdebefugt.

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 (a.F.); ZPO § 120a; ZPO § 127;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hatte mit Beschluß vom 5. Juli 2011 der Antragstellerin für das vorliegende Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihr ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zugleich war ihr die Leistung monatlicher Raten in Höhe von 75 € auf die Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Scheidungsverfahren ist durch noch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 5. Dezember 2011 abgeschlossen worden.