Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
I.
Das Amtsgericht hatte mit Beschluß vom 5. Juli 2011 der Antragstellerin für das vorliegende Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihr ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zugleich war ihr die Leistung monatlicher Raten in Höhe von 75 € auf die Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Scheidungsverfahren ist durch noch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 5. Dezember 2011 abgeschlossen worden.
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