OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2016
13 WF 957/16
Normen:
BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 78c Abs. 3; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 119/16

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der EntpflichtungAufhebung der Entpflichtung aus wichtigem Grund

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 13 WF 957/16

DRsp Nr. 2017/7260

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Entpflichtung Aufhebung der Entpflichtung aus wichtigem Grund

1. Gegen die Ablehnung der Entpflichtung eines im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die sofortige Beschwerde analog § 78c Abs. 3 ZPO statthaft.2. Der Umstand, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt keinen Kontakt zu seinem Mandanten hat, stellt keinen wichtigen Grund für die Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 78c Abs. 3; ZPO § 121;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ist gem. § 78 c Abs.3 ZPO analog statthaft (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 19) und auch im Übrigen zulässig, sie ist in der Sache jedoch unbegründet.