OLG München - Beschluss vom 08.04.2009
33 Wx 71/09
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-München 2009, 463
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 40/09
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0630/07

Zulässigkeit der Beschwerde des Betreuten gegen die Ablehnung eines Wechsels in der Person des Betreuers

OLG München, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 71/09

DRsp Nr. 2009/10869

Zulässigkeit der Beschwerde des Betreuten gegen die Ablehnung eines Wechsels in der Person des Betreuers

Bekundet ein Dritter schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht ohne Darlegung seiner Beziehung zu der Betroffenen und ohne Anhaltspunkte für deren entsprechendes Einvernehmen seine Bereitschaft, die bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen und teilt ihm das Gericht daraufhin in einem kurzen Schreiben mit, es sehe keinen Anlass für einen Betreuerwechsel, liegt hierin keine für die Betroffene mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung.

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 19 Abs. 1;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde zunächst durch einstweilige Anordnung vom 10.12.2007 ein vorläufiger Betreuer bestellt. Auf Beschwerde des Ehemannes der Betroffenen hat das Landgericht am 18.3.2008 diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass als vorläufige Betreuerin die auch jetzt noch tätige berufsmäßige Betreuerin bestellt werde.