I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Für die Betroffene wurde zunächst durch einstweilige Anordnung vom 10.12.2007 ein vorläufiger Betreuer bestellt. Auf Beschwerde des Ehemannes der Betroffenen hat das Landgericht am 18.3.2008 diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass als vorläufige Betreuerin die auch jetzt noch tätige berufsmäßige Betreuerin bestellt werde.
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