I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Bestellung einer vorläufigen Betreuerin für die Betroffene durch das Amtsgericht Haßfurt mit Beschluss vom 10. August 2007 rechtswidrig war.
III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen im gesamten Verfahren werden der Staatskasse auferlegt.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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