OLG München - Beschluss vom 23.03.2009
33 Wx 54/09
Normen:
FGG § 13a Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 149/07
AG Hassfurt - 9 XVII 187/07 - 10.8.2007,

Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die vorläufige Betreuerbestellung nach deren Erledigung

OLG München, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 54/09

DRsp Nr. 2009/10866

Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die vorläufige Betreuerbestellung nach deren Erledigung

1. Hat sich eine vorläufige Betreuerbestellung in der Hauptsache erledigt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht feststellen zu lassen (Anschluss an BVerfG BtPrax 2009, 29 = FamRZ 2008, 2260). 2. Hat das Landgericht eine erledigte vorläufige Unterbringungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt, weil das Amtsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und überdies das rechtliche Gehör der Betroffenen schwerwiegend verletzt habe, sind diese Mängel auch zu würdigen bei der Bewertung der ebenfalls erledigten Betreuerbestellung mit dem alleinigen Ziel, die vorläufige Unterbringung zu verantworten.

I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Bestellung einer vorläufigen Betreuerin für die Betroffene durch das Amtsgericht Haßfurt mit Beschluss vom 10. August 2007 rechtswidrig war.

III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen im gesamten Verfahren werden der Staatskasse auferlegt.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2 Satz 1;

Gründe: