KG - Beschluss vom 09.12.2014
1 W 480/14
Normen:
FamFG § 59; BGB § 176; BGB § 1896;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 25/14

Zulässigkeit der Beschwerde des Bevollmächtigten gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Kraftloserklärung des Vollmachtgebers

KG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 W 480/14

DRsp Nr. 2015/1478

Zulässigkeit der Beschwerde des Bevollmächtigten gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Kraftloserklärung des Vollmachtgebers

Der Bevollmächtigte wird durch die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Kraftloserklärung des Vollmachtgebers nicht in subjektiven Rechten betroffen und ist deshalb nicht befugt, im eigenen Namen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 5.000,00 EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 176; BGB § 1896;

Gründe:

I.

Am 6. Februar 2013 erteilte der Beteiligte zu 2 u.a. der Beteiligten zu 1 zur UR-Nr. #/2## des Notars R## F#### in B### eine jederzeit widerrufliche Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 erhielt eine Ausfertigung der Urkunde.

Unter dem 7. April 2014 widerrief der Beteiligte zu 2 die der Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht.