OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2020
9 UF 126/20
Normen:
FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 43/17

Zulässigkeit der Beschwerde des Großvaters gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Sorgerechts für ein in staatlicher Obhut befindliches Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 9 UF 126/20

DRsp Nr. 2020/14248

Zulässigkeit der Beschwerde des Großvaters gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Sorgerechts für ein in staatlicher Obhut befindliches Kind

Nahen Verwandten steht ein eigenes Beschwerderecht (hier: gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Sorgerechts auf die Eltern) nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden, weiter verfolgen wollen.

I. Die Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Juni 2020 - Az. 32 F 43/17 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 hat das Amtsgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Empfehlung der Gutachterin P... folgend - den Antrag der Antragsteller auf Rückübertragung des Sorgerechts für die am ... 2010 geborene L... S... und auch den Hilfsantrag auf Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern abgewiesen (und mit Beschluss vom selben Tage den Umgang des Kindes mit Mutter und Großeltern neu geregelt, vgl. dazu das Parallelverfahren 9 UF 127/20).