I. Die Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Juni 2020 - Az.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 hat das Amtsgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Empfehlung der Gutachterin P... folgend - den Antrag der Antragsteller auf Rückübertragung des Sorgerechts für die am ... 2010 geborene L... S... und auch den Hilfsantrag auf Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern abgewiesen (und mit Beschluss vom selben Tage den Umgang des Kindes mit Mutter und Großeltern neu geregelt, vgl. dazu das Parallelverfahren
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