KG - Beschluss vom 13.10.2009
1 W 169/08
Normen:
BGB § 563; BGB § 1907; BGB § 1922; FGG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 25
FamRZ 2010, 494
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 46/08
AG Tempelhof/Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII R 1039/07

Zulässigkeit der Beschwerde des in der Wohnung lebenden Sohns einer betreuten Person gegen die gerichtliche Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 1 W 169/08

DRsp Nr. 2009/26103

Zulässigkeit der Beschwerde des in der Wohnung lebenden Sohns einer betreuten Person gegen die gerichtliche Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses

Kündigt der Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts das allein mit der Betroffenen bestehende Mietverhältnis, ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Daran ändert auch nichts seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 563; BGB § 1907; BGB § 1922; FGG § 20 Abs. 1;

Gründe:

Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 31. März 2008 nur noch, soweit damit die Erstbeschwerden gegen den Vergütungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 7. September 2007 verworfen worden sind. Das von dem Landgericht zurückgewiesene Akteneinsichtsgesuch hat sich erledigt, nachdem der Senat dem Beteiligten Akteneinsicht gewährt hat die dieser am 6. Juni 2008 genommen hat.

Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. September 2009 ergangen ist, Art. 111 Abs. 1 FGG -ReformG.