KG - Beschluss vom 13.08.2015
13 WF 119/15
Normen:
FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 9367/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung zum ErgänzungspflegerZulässigkeit der familiengerichtlichen Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge eines ElternteilsZuordnung von Angelegenheiten zum Personen- oder Vermögenssorge

KG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 13 WF 119/15

DRsp Nr. 2015/14836

Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger Zulässigkeit der familiengerichtlichen Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge eines Elternteils Zuordnung von Angelegenheiten zum Personen- oder Vermögenssorge

1. Zur Beschwerdeberechtigung des Jugendamts, wenn dieses sich gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet sowie, wenn vom Jugendamt die der Auswahl und Bestellung zugrunde liegende familiengerichtliche Anordnung von Ergänzungspflegschaft angegriffen wird. 2. Dagegen, dass das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils feststellt, obwohl dieser Elternteil geschäftsunfähig ist und seine Sorge daher bereits von Gesetzes wegen ruht, bestehen keine Bedenken; eine derartige deklaratorische Feststellung entspricht einem anerkannten, praktischen Bedürfnis. 3. Zur Frage, ob die Geltendmachung von öffentlichen Mitteln und Unterstützungsleistungen (hier: nach dem SGB II) für ein minderjähriges Kind durch einen Elternteil der Personensorge oder der Vermögenssorge zuzuordnen ist.