OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.07.2018
9 WF 117/17
Normen:
FamFG § 162 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 25/17

Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Entlassung des Vormunds eines minderjährigen Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 9 WF 117/17

DRsp Nr. 2019/2765

Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Entlassung des Vormunds eines minderjährigen Kindes

Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG ist das gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuhörende zuständige Jugendamt (Anschluss BGH FamRZ 2014, 375). Der Aufenthalt in einer Bereitschaftspflegefamilie begründet im Allgemeinen noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, da er nur für eine vorübergehende Zeit angelegt ist. Die Zuständigkeit des Jugendamts für die Mitwirkung an einem familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) bleibt gemäß § 87 b Abs. 2 S. 1 SGB VIII bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Voraussetzung für die Entlassung des Einzelvormunds nach § 1886 BGB ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels (hier verneint).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 15. November 2017 - 9 F 25/17 VM - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der weiteren Beteiligten zu 1 wird mit Wirkung vom 21. Februar 2018 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Best in St. Ingbert beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 162 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.