OLG München - Beschluss vom 15.06.2009
33 Wx 79/09
Normen:
BGB § 1821; BGB § 1822; BGB § 1829; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1; KostO § 30 Abs.1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1861
MDR 2009, 1001
OLGReport-München 2009, 622
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10949/08
AG Neumarkt XVII 361/06,

Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Versagung der gerichtlichen Genehmigung des vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages; Höhe des Geschäftswerts

OLG München, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 79/09

DRsp Nr. 2009/21946

Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Versagung der gerichtlichen Genehmigung des vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages; Höhe des Geschäftswerts

1. Wird die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betroffenen abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein Beschwerderecht zu (vgl. z. B. BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229). 2. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren über die Genehmigung kann nach freiem Ermessen mit 50 % des Kaufpreises angesetzt werden.

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2009 wird verworfen.

II. Der Beteiligte hat der Betroffenen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1821; BGB § 1822; BGB § 1829; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1; KostO § 30 Abs.1;

Gründe:

I. Die damalige Betreuerin der Betroffenen hat mit notariellem Kaufvertrag vom 11.11.2008 ein der Betroffenen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück an dessen Pächter, den Beteiligten, zum Kaufpreis von 46.000 € veräußert.