I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2009 wird verworfen.
II. Der Beteiligte hat der Betroffenen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.000 € festgesetzt.
I. Die damalige Betreuerin der Betroffenen hat mit notariellem Kaufvertrag vom 11.11.2008 ein der Betroffenen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück an dessen Pächter, den Beteiligten, zum Kaufpreis von 46.000 € veräußert.
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