OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2015
5 UF 235/15
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1779;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1473
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 931/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Kindesvaters gegen die Auswahl des VormundesBestellung der Großeltern eines Kindes als Vormund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 5 UF 235/15

DRsp Nr. 2016/4540

Zulässigkeit der Beschwerde des Kindesvaters gegen die Auswahl des Vormundes Bestellung der Großeltern eines Kindes als Vormund

1. Die Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters gegen die Auswahl des Jugendamts als Amtsvormund ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG zulässig. 2. Hat der Kindesvater beantragt, seine Eltern als Vormund eines wegen akuter Vernachlässigung in Obhut genommenen Kindes einzusetzen, so stellt es sich grundsätzlich als ermessensfehlerhaft dar, wenn das Familiengericht dies bei seiner Entscheidung nicht in Betracht zieht. 3. Die Entscheidung, das Jugendamt als Amtsvormund zu bestellen, stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, wenn die Großeltern das Kind während der Dauer der Inobhutnahme nicht besucht haben, sondern sich lediglich einmal telefonisch nach ihm erkundigt und zweimal Pakete geschickt haben und daher von einer hinreichenden sozialen Beziehung nicht ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1779;

Gründe

I.