OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2009
20 W 175/09
Normen:
BGB § 928; BGB § 1821 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908 Abs 1; BGB § 2100; BGB § 2113; BGB § 2120; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 99/09

Zulässigkeit der Beschwerde des Nacherben gegen die Ankündigung der Freigabe eines Hausgrundstücks durch den Betreuer des befreiten Vorerben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 20 W 175/09

DRsp Nr. 2009/27391

Zulässigkeit der Beschwerde des Nacherben gegen die Ankündigung der Freigabe eines Hausgrundstücks durch den Betreuer des befreiten Vorerben

Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, so ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstückes verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht gegeben.

Tenor:

Rechtsanwalt A wird der Betroffenen auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde als Verfahrenspfleger beigeordnet; die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Der angefochtene landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 02. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 928; BGB § 1821 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908 Abs 1; BGB § 2100; BGB § 2113; BGB § 2120; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;

Gründe:

I.