OLG Bremen - Beschluss vom 29.05.2012
4 UF 50/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 379
FamRZ 2013, 234
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 1147/11

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters gegen die Regelung des Umgangs der Kindesmutter

OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 4 UF 50/12

DRsp Nr. 2012/14423

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters gegen die Regelung des Umgangs der Kindesmutter

Einem nicht sorgeberechtigten Kindesvater steht gegen einen Beschluss, durch den eine Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit dem fremdplatzierten Kind gebilligt worden ist, keine Beschwerdeberechtigung zu.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Kindeseltern der am [...]2010 geborenen A. sind nicht miteinander verheiratet. Der Kindesmutter stand ursprünglich das alleinige Sorgerecht für das Kind zu. In dem unter der Geschäftsnummer 153 F 1358/10 EASO vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven geführten Verfahren wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für A. sowie für ihre beiden weiteren Kinder entzogen und auf das Jugendamt übertragen. A. befindet sich derzeit in einer Pflegefamilie.