Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. Januar 2009 - 313 F 48/08 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €
Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2,
Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG gilt gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG ausdrücklich nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).
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