OLG Köln - Beschluss vom 12.06.2009
25 UF 20/09
Normen:
BGB § 1666; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9; FGG § 64 Abs. 3 S. 3; FGG § 57;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 48/08

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 25 UF 20/09

DRsp Nr. 2010/13017

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB

Dem von vorneherein nicht sorgeberechtigten Vater steht kein Beschwerderecht gegen einen Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. Januar 2009 - 313 F 48/08 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1666; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9; FGG § 64 Abs. 3 S. 3; FGG § 57;

Gründe

Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG gilt gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG ausdrücklich nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).