1. Die sofortige Beschwerde der Mutter (M.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 30.06.2009 - 1 F 234/09 - wird verworfen.
2. Die Mutter trägt die Kosten (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und Auslagen) des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung der einstweiligen geschlossenen Unterbringung des Kindes N..
M. ist die Mutter der drei nichtehelichen Kinder T., geb. .. 1980, N., geb. . .... 1992, und X., geb. ... 1994. Vater des Kindes N. ist Herr J.; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Seit der Geburt des Kindes N. befand sich die Mutter im Mutter-Kind-Modell des Landkreises L.. N. wurde sodann in einer Pflegefamilie untergebracht.
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