BGH - Beschluß vom 26.11.2008
XII ZB 103/08
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 20 ; ZPO § 621e § 543 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 344
FamRB 2009, 74
FamRZ 2009, 222
FuR 2009, 165
MDR 2009, 206
NJW-RR 2009, 436
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 55/08
AG Potsdam, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 73/08

Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen die Ablehnung des Entzugs des Sorgerechts der Mutter

BGH, Beschluß vom 26.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 103/08

DRsp Nr. 2008/24130

Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen die Ablehnung des Entzugs des Sorgerechts der Mutter

»a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 20 ; ZPO § 621e § 543 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.

Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.