Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
I. Am 1. Mai 2011 verstarb der Antragsgegner des vorliegenden Umgangsverfahrens. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wies das Amtsgericht im Wege der Abhilfe den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf dessen Tod zurück.
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