OLG Celle - Beschluss vom 30.12.2011
10 WF 393/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 134
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 627 F 723/11

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Versterben der Prozesspartei

OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen 10 WF 393/11

DRsp Nr. 2012/817

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Versterben der Prozesspartei

1. Gegen einen (hier: auf Beschwerde der Landeskasse) die Bewilligung der PKH/VKH aufhebenden Beschluss ist der zuvor beigeordnete Prozess/Verfahrensbevollmächtigte nicht im eigenen Namen beschwerdebefugt. 2. Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO form und fristgerecht gegen die ratenfreie Bewilligung von PKH/VKH eingelegte Beschwerde der Landeskasse, die auf die Anordnung einer Kostenbeteiligung gerichtet ist, eröffnet dem Gericht auch die Möglichkeit, die nachgesuchte PKH/VKH insgesamt zu versagen. 3. Nach dem Tod einer Partei/eines Beteiligten kommt eine Bewilligung von PKH/VKH für diese/n nicht mehr in Betracht.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

I. Am 1. Mai 2011 verstarb der Antragsgegner des vorliegenden Umgangsverfahrens. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wies das Amtsgericht im Wege der Abhilfe den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf dessen Tod zurück.