OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2018
9 UF 72/18
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 334/17

Zulässigkeit der Beschwerde des Stiefgroßvaters gegen die Ablehnung der Einsetzung als Vormund oder Ergänzungspfleger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 9 UF 72/18

DRsp Nr. 2019/149

Zulässigkeit der Beschwerde des Stiefgroßvaters gegen die Ablehnung der Einsetzung als Vormund oder Ergänzungspfleger

Zum (fehlenden) Beschwerderecht eines Antragstellers als „Stiefgroßvater“ (Ehemann der Großmutter mütterlicherseits) des betroffenen Kindes, der im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt werden möchte.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. März 2018 - Az. 3 F 334/17 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

II. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Auch diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe: