I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. März 2018 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
II. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Auch diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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