Die Beschwerde von Rechtsanwalt ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 26. Juni 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Der am ....6.2014 verstorbene H... L... hat die beteiligten Kinder, seine Enkel, durch letztwillige Verfügung zu seinen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und angeordnet, dass das vererbte Vermögen nicht durch die Eltern der Kinder verwaltet werden dürfe. Die Verwaltung des Nachlasses solle "durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, im Übrigen durch einen Pfleger". Zum Testamentsvollstrecker hat er Rechtsanwalt ... bestimmt. Einen Pfleger hat er nicht benannt.
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