OLG Naumburg - Beschluss vom 13.11.2015
3 UF 186/15
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 833
FuR 2016, 309
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 248/14

Zulässigkeit der Beschwerde des Unterhaltsberechtigten gegen die Titulierung von KindesunterhaltAnforderungen an die Bestimmtheit der Titulierung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 3 UF 186/15

DRsp Nr. 2016/2523

Zulässigkeit der Beschwerde des Unterhaltsberechtigten gegen die Titulierung von Kindesunterhalt Anforderungen an die Bestimmtheit der Titulierung

Zu den Anforderungen an die Tenorierung zur Vollstreckbarkeit des dynamisierten Kindesunterhalts gemäß § 1612 a BGB.

1. Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Titulierung von Kindesunterhalt ist genügt, wenn sich neben den aus dem Unterhaltstitel ersichtlichen Geburtsdatum des unterhaltsberechtigten Kindes für den laufenden Unterhalt die Angabe des jeweiligen Mindestunterhalts evtl. mit dem Prozentsatz vom Regelunterhalt und die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt. Darüber hinaus ist grundsätzlich durch die nicht absehbare Einkommens- und Bedarfsentwicklung eine bezifferbare Festlegung des Unterhalts der sich erst in einigen Jahren ändernden Altersgruppe nicht abschätzbar und nicht mehr vorgesehen. Dem wird vielmehr durch den festgelegten dynamisierten Mindestunterhalt und das sich ändernde Kindergeld als wandelbarer Summand Rechnung getragen. 2. Soweit sich aus dem Unterhaltstitel der Zinsbeginn für einen Unterhaltsrückstand nicht ergibt, ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.