OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.12.2009
7 UF 1050/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2; BGB § 1909; ZPO § 621e; FGG [01.01.2009] § 20 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 172
FamRZ 2010, 994
NJW-RR 2010, 939
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 2762/08

Zulässigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der allein sorgeberechtigten Mutter; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Vater

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2009 - Aktenzeichen 7 UF 1050/09

DRsp Nr. 2010/2714

Zulässigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der allein sorgeberechtigten Mutter; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Vater

1. Ist der ursprünglich gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB teilweise entzogen, kann die mit dieser Entscheidung verbundene Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge einschließlich der Auswahl eines Pflegers im Hinblick auf § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB vom Vater angefochten werden, auch wenn dieser nie (mit) sorgeberechtigt war. 2. Hat ein Vater mit der Mutter nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes nie zusammengelebt und zu diesem auch durch Umgangskontakte über mehrere Monate keine echte Beziehung hergestellt, spricht mehr dagegen als dafür, § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 (FamRZ 2006, 385) und vom 20.10.2008 (FamRZ 2008, 2185) "vaterfreundlich" auszulegen.