Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Juli 2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
I. Mit insgesamt bestandskräftigem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 ist die elterliche Sorge für die Betroffene N. J. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge auf einen Ergänzungspfleger sowie im übrigen auf die Kindesmutter übertragen worden. Zugleich war Rechtsanwältin O. in H. zur Ergänzungspflegerin bestimmt worden.
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