OLG Celle - Beschluss vom 09.08.2012
10 UF 192/12
Normen:
FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.07.2012

Zulässigkeit der Beschwerde des von der elterlichen Sorge insgesamt ausgeschlossenen Elternteils gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers für einen Teilbereich der elterlichen Sorge

OLG Celle, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 192/12

DRsp Nr. 2012/17786

Zulässigkeit der Beschwerde des von der elterlichen Sorge insgesamt ausgeschlossenen Elternteils gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers für einen Teilbereich der elterlichen Sorge

Dem von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig ausgeschlossenen Elternteil steht unter der Geltung des FamFG gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (Abgrenzung zu KG - Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FG-Prax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff. zur vor dem 1. September 2009 maßgeblichen Rechtslage).

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Juli 2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe:

I. Mit insgesamt bestandskräftigem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 ist die elterliche Sorge für die Betroffene N. J. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge auf einen Ergänzungspfleger sowie im übrigen auf die Kindesmutter übertragen worden. Zugleich war Rechtsanwältin O. in H. zur Ergänzungspflegerin bestimmt worden.