OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2018
II-3 WF 97/18
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; EGBGB Art. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 809
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 236/16
AG Duisburg-Hamborn, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 205/16

Zulässigkeit der Beschwerde des Vormundes gegen die gerichtliche Feststellung der Beendigung der Vormundschaft von Gesetzes wegenVolljährigkeitsalter eines guineischen Jugendlichen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen II-3 WF 97/18

DRsp Nr. 2019/3846

Zulässigkeit der Beschwerde des Vormundes gegen die gerichtliche Feststellung der Beendigung der Vormundschaft von Gesetzes wegen Volljährigkeitsalter eines guineischen Jugendlichen

1. Ein Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist ebenso wie der Betroffene selbst gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 383/17, zit. nach juris, Rn. 12). 2. Nach geltendem Recht des Staates Guinea tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Anschluss an Oberlandesgerichts Hamm Beschluss vom 20.02.2018 - II-4 UF 243/16 – FamRZ 2018, 1089f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2018, II- 6 UF 30/18, n.v.).

Tenor

1.

Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Jugendamts Duisburg vom 30.05.2018 sowie des Betroffenen vom 01.06.2018 gegen die als Beschluss zu wertende deklaratorische Feststellung in der Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 15.05.2018 werden zurückgewiesen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Beschwerdewert: 3.000 €

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; EGBGB Art. 7;

Gründe