Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 - 83 T 629/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wirkungskreis des Beteiligten zu 2 wird beschränkt auf die Geltendmachung eventueller Ansprüche gegen den Vorpfleger, Herrn Rechtsanwalt Dr. H E , P S 3 , 8 M .
Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 sowie die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
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