KG - Beschluss vom 26.05.2009
1 W 123/08
Normen:
FGG § 20; BGB § 1913;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 191
KGReport 2009, 614
Rpfleger 2009, 505
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 629/04
AG Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 52/55 VIII U 4873

Zulässigkeit der Beschwerde einer AG in Liquidation gegen die Bestellung eines Pflegers für unbekannte Anteilsinhaber; Aufrechterhaltung der Pflegschaft nach Geltendmachung der Rechte der unbekannten Aktionäre im Rahmen der Liquidation

KG, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 W 123/08

DRsp Nr. 2009/14328

Zulässigkeit der Beschwerde einer AG in Liquidation gegen die Bestellung eines Pflegers für unbekannte Anteilsinhaber; Aufrechterhaltung der Pflegschaft nach Geltendmachung der Rechte der unbekannten Aktionäre im Rahmen der Liquidation

1. Zur Beschwerdebefugnis einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft und ihrer - bekannten - Aktionäre gegen die Bestellung eines Pflegers für die hinsichtlich eines quotalen Anteils am Grundkapital unbekannten Anteilsinhaber. 2. Hat der Pfleger die Rechte der unbekannten Aktionäre im Rahmen der Liquidation gegenüber der Gesellschaft wirksam geltend gemacht, besteht kein Fürsorgebedürfnis für die Aufrechterhaltung der Pflegschaft mehr, wenn diese nur noch der Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen dient.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 - 83 T 629/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wirkungskreis des Beteiligten zu 2 wird beschränkt auf die Geltendmachung eventueller Ansprüche gegen den Vorpfleger, Herrn Rechtsanwalt Dr. H E , P S 3 , 8 M .

Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 sowie die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.