Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt zurückverwiesen.
2.Der Beschwerdewert wird auf 2000,- EUR festgesetzt (§ 49 Nr. 3 GKG).
I.
Das Familiengericht hat die am 29.11.1991 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 26.03.2003 (Az. 32 F 98/02) geschieden und in Ziffer 2.) des Urteils den Versorgungsausgleich abgetrennt.
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