OLG Thüringen - Beschluss vom 11.07.2008
1 UF 137/08
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 53b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 67
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 98/02

Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich nicht beteiligten Versorgungsträgers

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 1 UF 137/08

DRsp Nr. 2009/24785

Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich nicht beteiligten Versorgungsträgers

Ist ein Versorgungsträger am Versorgungsausgleich nicht beteiligt worden, so ist seine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung auch nach dem Ablauf der "absoluten" Beschwerdefrist von fünf Monaten gem. § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO zulässig.

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt zurückverwiesen.

2.

Der Beschwerdewert wird auf 2000,- EUR festgesetzt (§ 49 Nr. 3 GKG).

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 53b Abs. 2;

Gründe

I.

Das Familiengericht hat die am 29.11.1991 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 26.03.2003 (Az. 32 F 98/02) geschieden und in Ziffer 2.) des Urteils den Versorgungsausgleich abgetrennt.