OLG Köln - Beschluss vom 28.10.2008
16 Wx 140/08
Normen:
FGG § 69g Abs. 2 S. 1; FGG § 69g Abs. 2 S. 2; BGB § 1899 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 70
FamRZ 2009, 1005
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.06.2008

Zulässigkeit der Beschwerde eines Betreuers bei Bestellung mehrerer Betreuer

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 140/08

DRsp Nr. 2009/1683

Zulässigkeit der Beschwerde eines Betreuers bei Bestellung mehrerer Betreuer

Ein Betreuer hat ein Beschwerderecht aus § 69g Abs. 2 S. 2 FGG nur dann, wenn mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich ausführen und dabei mit demselben Aufgebenkreis betraut worden sind, nicht jedoch wenn mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 2 S. 1; FGG § 69g Abs. 2 S. 2; BGB § 1899 Abs. 3;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das Landgericht zum Nachteil des Beteiligten zu 3. entschieden und in den Gründen ausgeführt hat, dass das Begehren des Beteiligten zu 3. auf Übertragung der Vermögenssorge auf ihn oder eine von ihm benannte Person im Rahmen der von ihm als Betreuer der Betroffenen eingelegten Beschwerde unzulässig sei, also insoweit die Erstbeschwerde als unzulässig angesehen hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.

Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Beteiligte zu 3. als Betreuer beschwerdebefugt ist. Dies ist zu verneinen.