Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das Landgericht zum Nachteil des Beteiligten zu 3. entschieden und in den Gründen ausgeführt hat, dass das Begehren des Beteiligten zu 3. auf Übertragung der Vermögenssorge auf ihn oder eine von ihm benannte Person im Rahmen der von ihm als Betreuer der Betroffenen eingelegten Beschwerde unzulässig sei, also insoweit die Erstbeschwerde als unzulässig angesehen hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.
Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Beteiligte zu 3. als Betreuer beschwerdebefugt ist. Dies ist zu verneinen.
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