KG - Beschluss vom 03.02.2009
1 W 531/07
Normen:
BGB § 1896; FGG § 20;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 196/07
LG Berlin, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 261/07
AG Berlin Mitte, 50 XVII W 908,

Zulässigkeit der Beschwerde eines Bevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers

KG, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 1 W 531/07

DRsp Nr. 2009/4948

Zulässigkeit der Beschwerde eines Bevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers

Wurde dem Betreuer u. a. der Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.

Tenor:

Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 zu erstatten.

Der Wert des Verfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1896; FGG § 20;

Gründe: