OLG Bremen - Beschluss vom 10.04.2018
4 UF 2/18
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 150; FamFG § 225 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 353
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 2748/14

Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den VersorgungsausgleichBeschwer eines Ehegatten durch die Zugrundelegung einer auf der verfassungswidrigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beruhenden Startgutschrift

OLG Bremen, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 4 UF 2/18

DRsp Nr. 2018/5830

Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwer eines Ehegatten durch die Zugrundelegung einer auf der verfassungswidrigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beruhenden Startgutschrift

1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus. 2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.