OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.2016
7 UF 270/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 1919/14

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen den Ausschluss des Umgangs nach Rücknahme des eigenen Antrags und Entscheidung von Amts wegenBerücksichtigung des dem Umgang entgegenstehenden Kindeswillens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 UF 270/16

DRsp Nr. 2016/17015

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen den Ausschluss des Umgangs nach Rücknahme des eigenen Antrags und Entscheidung von Amts wegen Berücksichtigung des dem Umgang entgegenstehenden Kindeswillens

§§ 1666, 1684 BGB 1. Zur Beschwerdebefugnis eines Elternteils, der seinen Antrag auf Regelung des Umgangs in erster Instanz zurückgenommen hat, wenn von dem Amtsgericht dennoch das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt und der Umgang ausgeschlossen wird2. Der entgegenstehende Wille eines 10 Jahre und 4 Monate alten Kindes kann einen Umgangsausschluss für die Dauer von zwei Jahren rechtfertigen, wenn aufgrund des Verhaltens des umgangsbegehrenden Elternteils nicht erwartet werden kann, dass kontinuierlicher Umgang in der Zukunft stattfinden kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.2.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe

I.