KG - Beschluss vom 29.01.2019
13 UF 161/18
Normen:
FamFG § 154 Abs. 1 S. 4; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 68/17

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen die Auflage, an einem Kurs teilzunehmenZulässigkeit der Beschwerde gegen eine BeratungsanordnungGegenstandswert einer Kindschaftssache bei Streit über einen untergeordneten Teilaspekt des Umgangsrechts

KG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 13 UF 161/18

DRsp Nr. 2019/3527

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen die Auflage, an einem Kurs teilzunehmen Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Beratungsanordnung Gegenstandswert einer Kindschaftssache bei Streit über einen untergeordneten Teilaspekt des Umgangsrechts

1. Ein beteiligter Elternteil kann sich auch dann mit der Beschwerde gegen die in einer familiengerichtlichen Endentscheidung enthaltenen Auflage wenden, an dem Kurs “Kind im Blick” oder einem vergleichbaren Kurs teilzunehmen, wenn die Auflage mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar ist bzw. Ordnungsmittel nicht angedroht wurden. 2. Eine Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG stellt keine Endentscheidung dar und kann als solche auch nicht angeordnet werden, sondern bezweckt, als Zwischenentscheidung eine konsensuale Streitbeilegung zu fördern; die Anordnung geht der Endentscheidung regelmäßig voraus. 3. Eine erst mit der Endentscheidung verfügte Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG kann nicht in eine Anordnung nach § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BGB umgedeutet werden, zur Sicherstellung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht einen Kurs wie beispielsweise “Kind im Blick” zu besuchen, wenn eine entsprechende Anordnung unverhältnismäßig wäre, ein Elternteil sie mit Nachdruck ablehnt oder sie aus anderen Gründen ungeeignet erscheint.