OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2020
20 WF 130/20
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2 bis 4;
Fundstellen:
FamRB 2021, 137
FamRZ 2021, 618
FuR 2021, 271
MDR 2021, 493
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 FH 26/20

Zulässigkeit der Beschwerde eines in Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsschuldners gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 20 WF 130/20

DRsp Nr. 2021/1461

Zulässigkeit der Beschwerde eines in Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsschuldners gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Legt der kurz vor Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren in Untersuchungshaft gelangte Schuldner als Beschwerdeführer nicht dar, dass und weshalb er vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses formgerechte Einwendungen nicht hat erheben können, ist seine Beschwerde unzulässig.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (12 FH 26/20) vom 01.10.2020 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 17.128,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2 bis 4;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren für die Zeit ab 01.07.2019. Er ist der Vater der beiden durch den Beistand Landratsamt Enzkreis/Jugendamt vertretenen Antragsteller G. und I. A. St. Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter und werden von ihr betreut und versorgt.

Die Antragsteller haben mit im April 2020 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren begehrt.