OLG Celle - Beschluss vom 18.06.2012
15 UF 95/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 Hs. 2; VersAusglG § 6; VersAusglG §§ 6 ff.; VersAusglG § 8 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 470
NJW 2012, 3521
Vorinstanzen:
AG Elze - 30..3.2011,

Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 15 UF 95/12

DRsp Nr. 2012/16668

Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

1. Ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger (hier eine Lebensversicherung) ist beschwerdeberechtigt, wenn die Eheleute für eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich die Zustimmung des hiervon betroffenen Versorgungsträgers (§ 8 Abs. 2 VersAusglG) nicht eingeholt haben. 2. Wurde einem am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Versorgungsträger die gerichtliche Entscheidung nicht zugestellt und eine Zustellung auch nicht versucht, so wird die Beschwerdefrist nicht durch § 63 Abs. 3 2. HS FamFG begrenzt. 3. Die Eheleute können über ein Anrecht aus einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) bei bestehendem Arbeitsverhältnis keine Vereinbarung schließen.

I. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers A. L. Lebensversicherung wird der am 30. März 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze aufgehoben und die Folgesache Versorgungsausgleich zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Elze zurückverwiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.840 € (960 € x 4) festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;