1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06. August 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 09. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Die 14-jährige Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester J. sind aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Sie lebte zuletzt im Haushalt der Kindesmutter, während ihre ältere Schwester seit Mai 2001 im Haushalt des Kindesvaters lebt.
Über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die Beschwerdeführerin haben die Kindeseltern eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Auf die nachfolgende nicht abschließende Aufstellung wird verwiesen:
Geschäftsnummer AG Geldern | Entscheidungsdatum | Regelungsinhalt |
12 F 15/99 | 04.11.1999 |
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