OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2011
II-3 WF 148/10
Normen:
FamFG § 60; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRB 2011, 172
FamRZ 2011, 1081
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 09.07.2010

Zulässigkeit der Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen II-3 WF 148/10

DRsp Nr. 2011/1944

Zulässigkeit der Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge

Die Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, da eine Beeinträchtigung eigener Rechte des Kindes nicht gegeben ist. Ein subjektives Recht des Kindes auf Erziehung durch die Eltern ist nicht anzuerkennen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06. August 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 09. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 60; BGB § 1666;

Gründe

Die 14-jährige Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester J. sind aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Sie lebte zuletzt im Haushalt der Kindesmutter, während ihre ältere Schwester seit Mai 2001 im Haushalt des Kindesvaters lebt.

Über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die Beschwerdeführerin haben die Kindeseltern eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Auf die nachfolgende nicht abschließende Aufstellung wird verwiesen:

Geschäftsnummer AG Geldern Entscheidungsdatum Regelungsinhalt
12 F 15/99 04.11.1999