OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2012
2 UF 112/11
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 61; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1308
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 556/10

Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines von zwei wirtschaftlich eigenständigen Anrechten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 2 UF 112/11

DRsp Nr. 2012/4768

Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines von zwei wirtschaftlich eigenständigen Anrechten

1. Bestehen bei einem privaten Versorgungsträger zwei wirtschaftlich eigenständige Anrechte und wird bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eines der beiden Anrechte geteilt, weil für das anderer § 18 VersAusglG zur Anwendung gelangt, dann kann der Versorgungsträger sich mit der Beschwerde gegen diesen unterbliebenen Ausgleich wenden. 2. Die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG ergibt sich in diesem Fall aus der Störung der Ausübung eines Rechts des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweit mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10 a EStG.

I. auf die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Marburg vom 28. Januar 2011 (Az.: 72 F 556/10 S) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,6206 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Y übertragen.