OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.04.2012
10 WF 255/12
Normen:
FamFG § 21; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 313
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 970/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 21 FamFG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 10 WF 255/12

DRsp Nr. 2012/11266

Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 21 FamFG

Es besteht keine Beschwerdeberechtigung eines privaten Versorgungsträgers gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 21 FamFG.

1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Straubing vom 20.12.2011 wird verworfen.

2. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.240,-- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 21; FamFG § 59;

Gründe:

I. Das Amtsgericht -Familiengericht -Straubing hat mit Endbeschluss vom 20.12.2011 die am 11.08.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1.) und das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ausgesetzt (Ziffer 2.).