OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2016
5 UF 169/16
Normen:
BGB § 1674; BGB § 1773; FamFG § 7; FamFG § 26; FamFG § 27; FamFG § 69; FamFG § 160; FamFG § 162;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 259/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines sachlich und örtlich unzuständigen JugendamtsAnforderungen an das Verfahren betreffend das Sorgerecht und die Vormundschaft für einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 5 UF 169/16

DRsp Nr. 2016/15226

Zulässigkeit der Beschwerde eines sachlich und örtlich unzuständigen Jugendamts Anforderungen an das Verfahren betreffend das Sorgerecht und die Vormundschaft für einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

1. Das Beschwerdegericht des Jugendamts nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem sachlich und örtlich zuständigem Jugendamt zu. Würde ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört, so begründet dies einen schweren Verfahrensmangel, der bei einem entsprechenden Beschwerdeantrag nach § 69 S. 3 FamFG die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begründen kann.2. Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören.3. Ist zweifelhaft, ob der vermeintlich Minderjährige tatsächlich noch nicht volljährig ist, kann das Amtsgericht sein Alter nicht offenlassen, sondern es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen die Frage der Minderjährigkeit zu ermitteln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.