OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2018
10 UF 87/17
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 51; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 221 Abs. 1; SVG § 55e;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 401/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausgleich des von einem Ehepartner erworbenen AnrechtsDurchführung des Versorgungsausgleichs von Anrechten in der Beamtenversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 10 UF 87/17

DRsp Nr. 2019/2452

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausgleich des von einem Ehepartner erworbenen Anrechts Durchführung des Versorgungsausgleichs von Anrechten in der Beamtenversorgung

1. Die Beschränkung der Beschwerde eines Versorgungsträgers auf den Ausgleich eines Anrechts, welches der eine Ehepartner erworben hat, stellt eine zulässige Teilanfechtung dar. 2. Der Ausgleich von Anrechten in der Beamtenversorgung ist gem. Art. 5 VAStrRefG im Wege interner Teilung vorzunehmen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.07.2017 teilweise (Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion, ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 130,73 € monatlich, bezogen auf den 31.03.1996, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.241 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 51;