Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. August 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,4753 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.
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