OLG Celle - Beschluss vom 15.11.2011
10 UF 256/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 717
FuR 2012, 329
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 217/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 10 UF 256/11

DRsp Nr. 2011/19854

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten

Ein Versorgungsträger, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet, ist beschwerdebefugt, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - Gleichartigkeit und geringfügige Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte - rügt.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. August 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,4753 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.